Allgemeine Geschäftsbedingungen

der element of art GmbH• Ludwig-Meyn-Str. 14 • 25469 Halstenbek

(nachfolgend „element of art“ genannt)

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14


BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB


(nachfolgend einheitlich Auftraggeber*in genannt). Sie sind diesen gegenüber Grundlage unserer Lieferungen und Leistungen und


entsprechend Bestandteil der von uns erstellten Angebote sowie der zwischen uns und Auftraggeber*in geschlossenen Verträge.

2. Ausschließlichkeit

Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen von Auftraggeber*in gelten nicht, sofern sie


nicht ausdrücklich von element of art anerkannt worden sind.

3. Vertragsschluss

Angebote von element of art sind – vorbehaltlich gesonderter Absprache – stets für die Dauer von 28 Tagen ab Auftragsdatum


bindend. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Angebots durch Auftraggeber*in zustande.

4. Leistungsumfang, Teilleistungen, vorzeitige Kündigung

(1) Der Umfang des Leistungsgegenstandes sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.


(2) element of art übernimmt die Koordination der im Zusammenhang mit der eigenen Leistung und/oder der dieser zugrunde liegenden


Veranstaltung tätigen Dienstleister/Gewerke nur dann, wenn und sofern dieses ausdrücklich mit Auftraggeber*in vereinbart wurde.


(3) Die Beauftragung von Teilleistungen erfolgt, unabhängig davon, ob diese Teilleistungen in dem Angebot einzeln aufgeführt und


berechnet sind, ausschließlich auf Basis einer gesonderten Absprache.


(4) Kündigt Auftraggeber*in den Auftrag, bevor element of art die geschuldete Leistung (vollumfänglich) erbracht hat, richtet sich die


zu leistende Vergütung nach §§ 648, 648 a BGB bzw. sofern die Leistung von element of art eine Dienstleistung darstellt, nach §


628 BGB.


(5) element of art darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. element of art ist –


vorbehaltlich gesonderter Absprache mit Auftraggeber*in – weder verpflichtet, Auftraggeber*in über den Einsatz solcher


Subunternehmer zu informieren, noch den/die Subunternehmer zu benennen.

5. Nicht vom Angebot umfasste Leistungen/Änderungswünsche – zusätzliche Vergütung

(1) Sofern das Angebot diese nicht ausdrücklich beinhaltet, sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen nicht vom Leistungsumfang


umfasst und entsprechend gesondert zu vergüten sowie ggf. anfallende Gebühren/Kosten Dritter zu erstatten. Die Vergütung richtet


sich nach den im Angebot vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise nach den branchenüblichen Vergütungen:

  • Mehraufwand, den element of art insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen von Auftraggeber*in zu erbringen

    hat oder der sich daraus ergibt, dass Auftraggeber*in unrichtige, nachträglich berichtigte oder lückenhafte Angaben gemacht


    hat.
  • Mit Beginn der Erbringung der geschuldeten Leistung durch element of art (z.B. Fertigungsbeginn, Aufbaubeginn) werden

    Änderungen nur unter Vorbehalt der Durchführbarkeit ausgeführt.

(2) Zusätzlich zu den pauschalen Montagekosten sind Auslagen und Reisekosten nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zu vergüten.

6. Mitwirkungs- und sonstige Pflichten und/oder Rechte, auch bei Drucksachen

(1) Auftraggeber*in ist verpflichtet, element of art die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen mitzuteilen. Die


Informationen sind wesentliche Grundlage für die Beratungs- und Planungsleistungen von element of art. Die Mitteilung fehlerhafter


oder unvollständiger Informationen geht allein zu Lasten von Auftraggeber*in.


(2) Kommt Auftraggeber*in der Informationspflicht trotz Aufforderung unter Fristsetzung durch element of art nicht nach, so ist element


of art berechtigt, ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder den Vertrag zu kündigen.


Auftraggeber*in hat element of art in diesem Fall sämtliche Aufwendungen, die element of art im Rahmen des Vertragsverhältnisses


gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung von Auftraggeber*in vergeblich waren, zu ersetzen.


Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder aus § 642 BGB bleibt unberührt.


(3) Bei Drucksachen bzw. deren Freigabe sind die Pflichten zwischen Auftraggeber*in und element of art wie folgt aufgeteilt:


Daten für von Dritten zu erstellende Drucksachen werden von Auftraggeber*in erstellt und geprüft. element of art leitet die Daten


an die beauftragte Druckerei weiter, ohne selbst zur Überprüfung der Richtigkeit der Daten verpflichtet zu sein. Sofern die Druckerei


Beanstandungen meldet, leitet element of art diese an Auftraggeber*in mit der Bitte um Korrektur weiter. element of art ist für die


Ordnungsgemäßheit der Druckdaten nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit von element of art beschränkt sich ausdrücklich


darauf, die Drucksachen im Hinblick auf deren qualitative und sonstige Übereinstimmung mit dem jeweiligen Angebot der Druckerei


zu überprüfen.

7. Lieferzeit und Lieferverzug

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch element of art setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung


der Verpflichtungen durch Auftraggeber*in voraus. Dazu gehören unter anderem, aber nicht abschließend,

  • der rechtzeitige Eingang sämtlicher von Auftraggeber*in zu liefernder Unterlagen,
  • die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen,
  • rechtzeitige Leistungserbringung von Auftraggeber*in eingeschalteter (weiterer) Vertragspartner,
  • die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen von Auftraggeber*in.

Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig und/oder vollständig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist

entsprechend angemessen.

8. Nutzungsrechte Auftragnehmer*in, Vertragsstrafe

(1) Die Entwurfsunterlagen, die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die Beschreibung


des Konzepts bleiben geistiges Eigentum von element of art. Auftraggeber*in ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche


Zustimmung von element of art die überlassenen Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten, verwerten zu lassen oder an


Dritte weiterzugeben.


(2) Dieses gilt auch für den Fall, dass element of art zunächst nur ein Konzept erstellt und Auftraggeber*in im Einzelnen zur Kenntnis


gebracht hat. Auftraggeber*in ist in jedem Fall verpflichtet, von element of art erstellte Konzepte Dritten gegenüber geheim zu halten.


Mitarbeiter*innen sind im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen entsprechend zu verpflichten.


(3) element of art kann die Geheimhaltung nicht verlangen, wenn Auftraggeber*in das Konzept im Wesentlichen schon selbst entwickelt


hatte oder Auftraggeber*in das Konzept bereits bekannt war. Auftraggeber*in kann sich hierauf nur berufen, wenn sie/er dieses


element of art unmittelbar (spätestens binnen 14 Kalendertagen) nach Offenbarung des Konzepts schriftlich (E-Mail genügt)


mitgeteilt hat.


(4) Verstößt Auftraggeber*in gegen die vorgenannten Verpflichtungen, so hat Auftraggeber*in eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der


zwischen den Parteien für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen


Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben unberührt.

9. Nutzungsrechte element of art

(1) element of art ist – vorbehaltlich gesonderter Absprache – berechtigt, erstellte Konzepte auch für Dritte zu verwenden, sofern nicht


ein Konzept überwiegend von Auftraggeber*in erstellt wurde.


(2) element of art ist berechtigt, den eigenen Firmennamen/das eigene Logo in angemessener Größe an den hergestellten


Gegenständen, insbesondere Messeständen, anzubringen.


(3) element of art ist berechtigt, ohne gesonderte Zustimmung von Auftraggeber*in eigenes Bildmaterial der gelieferten Leistungen


sowie der überlassenen Messestände/Werksleistungen zu erstellen. element of art ist insofern auch berechtigt, die erbrachten


Leistungen zu Demonstrationszwecken Dritten gegenüber wiederzugeben oder auf sie hinzuweisen oder sonst zum Zwecke der


direkten oder indirekten Eigenwerbung zu verwenden, es sei denn Auftraggeber*in hat dieses ausdrücklich untersagt.


(4) element of art ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung zeitlich unbeschränkt Auftraggeber*in auf der eigenen Website


(www.eoa-messebau.com) oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber*in zu nennen, es sei denn Auftraggeber*in hat dieses


ausdrücklich untersagt.


(5) Die vorgenannten Nutzungs- und Verwertungsrechte sind grds. zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt, ohne dass eine


Vergütung an Auftraggeber*in zu zahlen ist.

10. Preise

(1) Die Preise für sämtliche Rechtsgeschäfte gelten, vorbehaltlich gesonderter Absprache, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.


(2) Sofern die Überlassung mietweise im Rahmen einer Messe/Veranstaltung erfolgt, verstehen sich alle Preise, vorbehaltlich


gesonderter Absprache, für die jeweilige Laufzeit der Messe/Veranstaltung.


(3) Nicht im Preis enthalten sind, vorbehaltlich gesonderter Absprache, ggf. anfallende messe-/veranstalterseitige Anschlusskosten,


Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Statik) sowie Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften, Veranstaltern,


Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden etc. erhoben werden. Dieses gilt auch für Kosten, die erst nach Vertragsschluss


anfallen.

11. Abrechnungsmodalitäten, Rechnungstellung

(1) Die jeweiligen Abrechnungsmodalitäten (insbes. Vorauszahlung, Abschlag- oder Teilzahlungen) werden gesondert mit


Auftraggeber*in vereinbart. Sofern keine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen wird, erfolgt die Leistung gegen Rechnung mit


der darin ausgewiesenen Fälligkeit.


(2) element of art ist – vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen des jeweiligen Landes, in dem Auftraggeber*in ihren


Sitz hat – berechtigt, die erbrachten Leistungen elektronisch abzurechnen. Sofern element of art hiervon Gebrauch macht, erhält


Auftraggeber*in die Rechnung per E-Mail. Auftraggeber*in kann die Zustimmung hierzu widerrufen, sofern objektiv wichtige Gründe


dem Rechnungsversand per E-Mail entgegenstehen. Der Widerruf ist in Schriftform (E-Mail genügt) unter Angabe des Grundes zu


erklären.

12. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht Auftraggeber*in nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder


unbestritten sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.


(2) Auftraggeber*in kann Zurückbehaltungsrechte nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.


Ist Auftraggeber*in Kaufmann i.S.d. HGB, so steht element of art ein Zurückbehaltungsrecht an den überlassenen Unterlagen auch


dann zu, wenn Auftraggeber*in mit Zahlungen aus anderen Vertragsverhältnissen in nicht unerheblichem Umfang in Verzug ist.

13. Eigentumsvorbehalt

(1) element of art sich das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. dem hergestellten Werk (nachfolgend einheitlich als Vorbehaltsware


bezeichnet) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor. Dieses gilt nicht, wenn


Auftraggeber*in die zur Herstellung des Werkes notwendigen Materialien zur Verfügung gestellt hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt


außerdem nicht in den Fällen, in denen element of art das von ihr beschaffte Material in einem Grundstück, einem Haus oder einem


höherwertigen Gegenstand fest einbaut.


(2) Auftraggeber*in ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und


Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, solange das Eigentum noch nicht auf Auftraggeber*in übergegangen


ist.


(3) Auftraggeber*in hat element of art unverzüglich in Schriftform (E-Mail genügt) zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware


gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit element of art ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Darüber


hinaus ist Auftraggeber*in im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware gepfändet oder eines sonstigen Eingriffs Dritter verpflichtet,


solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von element of art hinzuweisen.


Auftraggeber*in haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber


element of art, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten element of art zu erstatten.


(4) Auftraggeber*in ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange


Auftraggeber*in nicht mit den Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber den Geschäftspartnern


von Auftraggeber*in entstehenden Forderungen (inkl. Umsatzsteuer) tritt Auftraggeber*in schon jetzt sicherungshalber an element


of art ab. element of art nimmt die Abtretung an. Auftraggeber*in bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung


ermächtigt. Die Befugnis von element of art, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. element of art wird jedoch


die Forderung nicht einziehen, solange Auftraggeber*in seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen


nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder


Zahlungseinstellung vorliegt.


(5) Auftraggeber*in ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen.


(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch Auftraggeber*in erfolgt stets namens und im Auftrag für


element of art. Wird die Vorbehaltsware von Auftraggeber*in mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von element of


art stehen, erwirbt element of art Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen


verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware von Auftraggeber*in mit anderen element of art nicht


gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt element of art Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis


des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder


Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache von Auftraggeber*in als Hauptsache


anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass Auftraggeber*in element of art anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. element of art nimmt


diese Übertragung an. Auftraggeber*in wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für element of art


verwahren.


(7) element of art verpflichtet sich, auf Verlangen von Auftraggeber*in, die element of art zustehenden Sicherheiten insoweit


freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen Auftraggeber*in um 10 % übersteigt.

14. Gewährleistung / Mängelrüge / Rückgriff/Herstellerregress bei Kauf und/oder Werklieferung

(1) Gewährleistungsrechte des/der Auftraggeber*in setzen voraus, dass Auftraggeber*in die von ihr ggf. nach § 377 HGB geschuldeten


Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung unserer Ware bei der von Auftraggeber*in angegebenen


Lieferadresse. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 478 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch)


längere Fristen zwingend vorschreibt.


(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des


Gefahrübergangs vorlag, so wird element of art Ersatzware liefern. element of art klärt im Einzelfall mit Auftraggeber*in, wie eine


ggf. vorzunehmende Rücksendung erfolgen soll.


(4) Es ist element of art stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachlieferung) innerhalb angemessener Frist zu geben.


Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.


(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so gelten im Übrigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes die gesetzlichen Vorschriften.


(6) Ansprüche von Auftraggeber*in wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere


Transportkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von element of art gelieferte Ware


nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung von Auftraggeber*in verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung


entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


(7) Rückgriffsansprüche von Auftraggeber*in gegen element of art bestehen nur insoweit, als Auftraggeber*in mit seinen/ihrem


Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den


Umfang des Rückgriffsanspruches des Abnehmers gegen element of art gilt Satz 1 entsprechend.

15. Mängelansprüche und Verjährung bei Werkleistung

(1) Für Mängel, die im Rahmen eines Werkvertrages vorliegen, haftet element of art vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach


den gesetzlichen Vorschriften.


(2) element of art haftet nicht für Verzögerungen, die sich daraus ergeben, dass Auftraggeber*in eine ihm/ihr obliegende


Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat.


(3) Die Haftung für Mängelansprüche ist auf 12 Monate ab Abnahme begrenzt.

16. Besondere Regelungen bei Miete

Sofern zwischen Auftraggeber*in und element of art eine Miete vereinbart haben, gelten folgende besonderen Regelungen:


(1) Das Mietgut wird nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit bzw. vorab feststehende Dauer der jeweiligen


Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Für eine längerfristige Nutzung ist element of art berechtigt, zusätzliche Miete in


angemessener Höhe (unter Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten Miete und Dauer der weitergehenden Nutzung) in


Rechnung zu stellen.


(2) Auftraggeber*in hat dafür zu sorgen, dass das Mietgut rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereitsteht.


Auftraggeber*in hat für die Mehrkosten aufzukommen, die dadurch entstehen, dass die Abholung zum vereinbarten Zeitpunkt


aufgrund von ihm zu vertretener Umstände scheitert.


(3) Auftraggeber*in hat das Mietgut bei Anlieferung unverzüglich auf ordnungsgemäßen Zustand und auf Vollständigkeit zu


untersuchen. Ggf. festgestellte Mängel sind element of art unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


(4) Auftraggeber*in hat das Mietgut pfleglich zu behandeln. Es ist die Sache von Auftraggeber*in, das Mietgut für die Dauer der Mietzeit


gegen Diebstahl, Brand und andere Gefahren ggf. das Transportrisiko zu versichern. Auftraggeber*in haftet jedoch in jedem Falle


unmittelbar und ist nicht berechtigt, element of art an die Versicherung zu verweisen. Auftraggeber*in hat element of art unverzüglich


mitzuteilen, wenn Mietgut abhandengekommen oder beschädigt worden ist oder Dritte Rechte am Mietgut geltend machen

17. Haftung

element of art haftet nicht bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden. Dies gilt nicht bei Verletzung einer


Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung Auftraggeber*in


regelmäßig vertrauen kann. In den vorgenannten Fällen beschränkt sich die Ersatzpflicht für leicht fahrlässig verursachte Sachoder


Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für Pflichterfüllungen von


Erfüllungsgehilf*innen von element of art.

18. Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien haben alle Unterlagen und Informationen, die sie bei und in Erfüllung des Vertrages erhalten, vertraulich zu


behandeln.


(2) Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung eines Vertrages bestehen und ist bei zulässiger Weitergabe von Unterlagen und


Informationen an Dritte auch diesen aufzuerlegen. Jede Vertragspartei wird den Abschluss derartiger Vereinbarungen der jeweils


anderen Vertragspartei auf Verlangen nachweisen.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen element of art und Auftraggeber*in gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter


Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn sich der Firmensitz oder Wohnsitz von Auftraggeber*in im


Ausland befindet.


(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Hamburg, sofern es


sich bei Auftraggeber*in um einen Kaufmann i.S.d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches


Sondervermögen handelt.


Halstenbek im März 2022